Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Verkaufsbedingungen
gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne
von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir
nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen.
- Diese Verkaufsbedingungen
gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es
sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt (Anmerkung: vorsorglich
sollten die Verkaufsbedingungen in jedem Fall der Auftragsbestätigung
beigefügt werden)
- Im Einzelfall getroffene,
individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist,
vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere
schriftliche Bestätigung maßgebend
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine
Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese
innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in
Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen –
auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc.,
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem
Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot
des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese
Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
§ 4 Preise und Zahlung
- Sofern nichts Gegenteiliges
schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich
Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten
der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Zahlung des Kaufpreises hat
ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von
Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
- Sofern nichts anderes
vereinbart wird, ist der Kaufpreis
innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen oder
innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsstellung zahlbar.
Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz
p.a. (siehe Anhang 1) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. - Sofern keine Festpreisabrede
getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter
Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder
später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
§ 5 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Lieferzeit
- Der Beginn der von uns
angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung
der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
- Kommt der Besteller in
Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende
Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf
den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
- Weitere gesetzliche Ansprüche
und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
§ 7 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die
Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an
den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des
zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den
Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom
Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum
an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher
Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen
Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen.
Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller
sich vertragswidrig verhält.
- Der Besteller ist verpflichtet,
solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache
pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert
zu versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter).
Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der
Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das
Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet
oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht
in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
- Der Besteller ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an
uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller
bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt.
Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt.
Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt,
nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
- Die Be- und Verarbeitung oder
Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im
Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des
Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die
Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache
des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der
Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene
Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer
Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche
Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit
einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung
bereits jetzt an.
- Wir verpflichten uns, die uns
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit
ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress
- Gewährleistungsrechte des
Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Mängelansprüche verjähren in 12
Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei
unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die
auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders
beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. (Hinweis: bei dem Verkauf
gebrauchter Güter kann die Gewährleistungsfrist mit Ausnahme der im Satz 2
genannten Schadensersatzansprüche ganz ausgeschlossen werden). Soweit das
Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §
445 b BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Absatz 1 BGB (Baumängel) längere
Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese Fristen. Vor etwaiger
Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
- Sollte trotz aller
aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der
bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware,
vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder
Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung
innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von
vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
- Schlägt die Nacherfüllung fehl,
kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
- Mängelansprüche bestehen nicht
bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei
nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang
infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten,
ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom
Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen
vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen
ebenfalls keine Mängelansprüche.
- Ansprüche des Bestellers wegen
der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller
Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich
erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen
Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei
denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
- Rückgriffsansprüche des
Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem
Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz
6 entsprechend.
§ 10 Sonstiges
- Dieser Vertrag und die gesamten
Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem
Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt.
- Alle Vereinbarungen, die
zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.